Erbschaftsteuergesetz teilweise verfassungswidrig

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Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben bis spätestens 30.6.2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt die gegenwärtige (verfassungswidrige) Gesetzesfassung weiter. Das heißt, vorerst können grundsätzlich weiterhin die hohen Verschonungsabschläge von 85% oder gar 100% genutzt werden.

Aber Vorsicht: Der Gesetzgeber kann die verfassungswidrigen Normen rückwirkend bis zum 17.12.2014 neu regeln.

Daher ist bei unentgeltlichen Übertragungen von Unternehmensvermögen unbedingt darauf zu achten, in Verträgen für den Fall einer steuererhöhenden rückwirkenden Gesetzesänderung eine Rückforderungsoption (kein Automatismus!) zu vereinbaren. Damit schaffen Sie die Möglichkeit, die Übertragung „zurückzudrehen“ und somit die schädlichen Folgen einer nachteiligen Gesetzesänderung mit Rückwirkung zu vermeiden. Die Schenkungssteuer erlischt nämlich gemäß § 29 ErbStG in solchen Fällen. Das geht natürlich nur bei Schenkungen – bei Erwerben von Todes wegen bleibt naturgemäß wenig Gestaltungspotenzial.

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